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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Software Umsatzkompass · Fassung 1.00 · Stand: 11.08.2026

§ 1 Anbieterin, Geltungsbereich, Vor-GmbH-Klausel

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Überlassung und Nutzung der Software „Umsatzkompass" zwischen der SynergyBytes GmbH (in Gründung), Wanhödener Weg 39, 27639 Wurster Nordseeküste — nachfolgend „Betreiberin" — und ihren Kunden.

(2) Nur Unternehmer. Die Angebote der Betreiberin richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucherverträge kommen nicht zustande; ein Widerrufsrecht besteht nicht. Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Betreiberin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(3a) Fassung. Diese Fassung trägt den Stand 11.08.2026 und gilt für Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Für früher geschlossene Verträge gilt sie erst ab ihrer wirksamen Einbeziehung; bis dahin gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung fort. Die Betreiberin hält die jeweils aktuelle Fassung dauerhaft unter https://umsatzkompass.de/agb.html bereit und stellt dem Kunden die für seinen Vertrag maßgebliche Fassung auf Anfrage in Textform zur Verfügung.

(4) Vor-GmbH-Klausel. Verträge, die vor Eintragung der SynergyBytes GmbH im Handelsregister geschlossen werden, kommen mit der Vor-GmbH zustande. Mit Eintragung setzt sich die Vor-GmbH identitätswahrend in der eingetragenen Gesellschaft fort (§ 11 Abs. 1 GmbHG); Rechte und Pflichten gehen ohne weitere Erklärung auf die eingetragene Gesellschaft über. Bis zur Eintragung gilt § 11 Abs. 2 GmbHG.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) „Umsatzkompass" ist eine lokal in der Praxis des Kunden installierte Analysesoftware. Sie wertet Abrechnungs- und Behandlungsdaten aus dem Praxisverwaltungssystem des Kunden aus und zeigt Hinweise auf mögliche Abrechnungslücken, Prüfauffälligkeiten und Optimierungspotenziale an.

(2) Die Software wird nicht als Software-as-a-Service betrieben. Eine Verarbeitung von Patientendaten auf Systemen der Betreiberin findet im Regelbetrieb nicht statt.

(3) Kein Medizinprodukt. Die Software ist nicht dazu bestimmt, Krankheiten zu erkennen, zu verhüten, zu überwachen, vorherzusagen, zu behandeln oder zu lindern. Sie dient ausschließlich kaufmännischen und abrechnungsbezogenen Zwecken und ist kein Medizinprodukt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745.

(4) Vorschlagscharakter. Die Software trifft keine Abrechnungsentscheidung. Es gilt § 6.

(5) Positiv geschuldeter Leistungsinhalt. Geschuldet sind

  • die Bereitstellung der Software in der jeweils überlassenen Fassung
  • der in der Anwendung sichtbar ausgewiesene Stand des zugrunde liegenden Regelwerks (Versions- und Datumsanzeige)
  • die in der Leistungsbeschreibung genannte unterstützte KV-Region
  • der in der Leistungsbeschreibung genannte Umfang der abgedeckten Prüfregeln.

Weitergehende Zusagen, insbesondere zur inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Drittdaten und zur automatischen Aktualität des Regelwerks, werden nicht abgegeben (§ 4 Abs. 4).

§ 3 Lizenz

(1) Die Betreiberin räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im eigenen Praxisbetrieb zu nutzen.

(2) Die Nutzungsberechtigung ist an die im Vertrag benannte Betriebsstättennummer (BSNR) und die jeweils lizenzierten lebenslangen Arztnummern (LANR) gebunden. Eine Nutzung für nicht lizenzierte LANR oder weitere BSNR ist nicht gestattet.

(3) Die Freischaltung erfolgt über eine signierte Lizenzdatei. Die Software prüft die Gültigkeit der Lizenz in regelmäßigen Abständen durch eine Statusabfrage beim Lizenzserver der Betreiberin („Heartbeat"). Übertragen werden dabei ausschließlich Lizenz-, Installations- und Statusdaten; ein Zugriff auf Patientendaten findet dabei nicht statt (§ 11 Abs. 3).

(4) Demo. Die Betreiberin kann die Software zeitlich befristet zu Testzwecken überlassen. Die Demo-Laufzeit beträgt 60 Tage ab Freischaltung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für die Demo gilt § 10 Abs. 5.

(4a) Die Demo endet automatisch mit Ablauf der Laufzeit; ein entgeltliches Abonnement entsteht nicht ohne ausdrückliche Bestellung des Kunden. Nach Ablauf wird die Lizenz gesperrt und die Software ist zu deinstallieren. Die vom Kunden erhobenen Daten verbleiben in seinem System.

(4b) Je Betriebsstätte ist eine Demo vorgesehen. Die Betreiberin kann weitere Demo-Anfragen, die erkennbar der wiederholten unentgeltlichen Nutzung dienen, ablehnen oder eine laufende Demo beenden.

(5) Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, vermieten, verleihen oder Dritten zugänglich machen. §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.

(6) Vorabfunktionen. Die Betreiberin kann einzelne Funktionen als ausdrücklich gekennzeichnete Vorab-, Test- oder Beta-Funktionen bereitstellen. Für diese gelten § 9 (Mängelansprüche) und die Leistungszusagen nach § 2 Abs. 5 nicht; die Betreiberin kann sie jederzeit ändern oder einstellen. Für die Haftung gilt § 10 Abs. 5 entsprechend.

§ 4 Leistungen der Betreiberin

(1) Die Betreiberin stellt die Software sowie signierte Aktualisierungen zum Abruf bereit.

(2) Support. Der Support wird durch die von der Betreiberin beauftragte Support-Organisation erbracht. Umfang, Kanäle und Erreichbarkeit ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Verbindliche Bearbeitungsfristen werden nicht zugesagt.

(3) Aktualisierungen. Die Betreiberin stellt Aktualisierungen des Regelwerks bereit, sobald ihr die geänderten Grundlagen vorliegen und eingearbeitet sind. Ein Anspruch auf Bereitstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach einer Regelwerksänderung besteht nicht.

(4) Daten Dritter. Das der Software zugrunde liegende Regelwerk beruht auf Daten Dritter, insbesondere auf dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab, auf Beschlüssen und Vereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, auf regionalen Verträgen sowie auf Katalog- und Stammdaten des eingesetzten Praxisverwaltungssystems. Für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Daten Dritter übernimmt die Betreiberin keine Gewähr.

(5) Die Betreiberin darf die Software weiterentwickeln und ihre Funktionen anpassen, solange der vertraglich geschuldete Leistungsinhalt nach § 2 Abs. 5 nicht wesentlich eingeschränkt wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Wird eine Funktion durch eine funktional gleichwertige ersetzt, gilt sie als erhalten. Die Überführung bislang enthaltener Funktionen in ein gesondert vergütungspflichtiges Zusatzmodul richtet sich nach § 8 Abs. 5.

(6) Höhere Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt, die die Betreiberin nicht zu vertreten hat und die ihr die Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen — etwa Naturereignisse, Ausfall überregionaler Netze oder der Energieversorgung, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, behördliche Anordnungen —, befreien sie für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Das gilt insbesondere für die Erreichbarkeit des Lizenzservers. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, kann jede Partei den Vertrag kündigen; im Voraus gezahlte Entgelte für nicht erbrachte Leistungen werden anteilig erstattet.

(7) Die Betreiberin darf zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen einsetzen; ihre Verantwortlichkeit gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt.

§ 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde stellt die in der Leistungsbeschreibung genannten Systemvoraussetzungen bereit und hält sie aufrecht.

(2) Der Kunde sichert seine Daten regelmäßig und in einem Umfang, der dem Risiko eines Datenverlusts angemessen ist, mindestens jedoch täglich.

(3) Der Kunde spielt bereitgestellte Aktualisierungen der Software und des Regelwerks unverzüglich ein. Nutzt er eine veraltete Fassung, kann er hieraus keine Ansprüche herleiten.

(4) Kontrollobliegenheit. Der Kunde prüft die von der Software erzeugten Hinweise sowie die auf ihrer Grundlage erstellten Abrechnungen vor deren Einreichung durch regelmäßige, stichprobenartige Kontrollen auf Plausibilität und Richtigkeit. Unterlässt er dies, kann dies zur Anspruchskürzung führen (§ 254 BGB).

(5) Der Kunde unterlässt Rückentwicklung, Dekompilierung und Disassemblierung der Software, soweit nicht §§ 69d, 69e UrhG dies gestatten, sowie das Umgehen der Lizenzprüfung.

(6) Der Kunde behandelt Lizenzdateien und Zugangsdaten vertraulich und stellt sicher, dass nur berechtigte Personen Zugriff auf die Software erhalten. Für Handlungen der von ihm eingesetzten Personen steht er wie für eigenes Handeln ein. Bei Anhaltspunkten für einen Missbrauch von Lizenz- oder Zugangsdaten informiert er die Betreiberin unverzüglich.

(7) Sperrrecht bei Pflichtverstoß. Bei einem schwerwiegenden oder trotz Abmahnung fortgesetzten Verstoß gegen die Absätze 1 bis 6 darf die Betreiberin die Lizenz nach vorheriger Ankündigung in Textform vorübergehend sperren, soweit dies zur Abwehr konkreter Beeinträchtigungen erforderlich ist; bei Gefahr im Verzug auch ohne Ankündigung. Die Entgeltpflicht bleibt davon unberührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 12 Abs. 3) bleibt unberührt.

(8) Freistellung. Der Kunde stellt die Betreiberin von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, die gegen die Betreiberin erhoben werden, weil der Kunde gegen die Absätze 1 bis 6 verstoßen hat. Das gilt insbesondere, wenn der Kunde Leistungen abrechnet, die nicht oder nicht vollständig erbracht oder nicht ordnungsgemäß dokumentiert sind, wenn er einen Hinweis der Software ungeprüft übernimmt und die Kontrollobliegenheit nach Absatz 4 verletzt oder wenn er die Software außerhalb des lizenzierten Umfangs einsetzt. Die Freistellung setzt voraus, dass die Betreiberin den Kunden unverzüglich über den Anspruch unterrichtet, ihm die Verteidigung ermöglicht und ohne seine Zustimmung kein Anerkenntnis abgibt. Sie greift nicht, soweit der Anspruch auf einer Pflichtverletzung der Betreiberin beruht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche sowie der Ausgleich zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO bleiben unberührt.

§ 6 Abrechnungsvorschläge und Eigenverantwortung

Anbieter im Sinne dieses Paragrafen ist die Betreiberin.

(1) Die Software erzeugt Hinweise und Vorschläge zur Abrechnung. Sie trifft keine Abrechnungsentscheidung. Die Entscheidung über Ansatz, Änderung oder Streichung einer Gebührenordnungsposition trifft ausschließlich die abrechnende Ärztin oder der abrechnende Arzt in eigener fachlicher und berufsrechtlicher Eigenverantwortung.

(2) Ein Hinweis der Software ist keine Abrechnungsfreigabe und keine Zusage, dass eine Leistung abrechenbar, genehmigungsfähig oder honorarwirksam ist.

(3) Es gilt der Vorrang des EBM sowie der einschlägigen regionalen Vereinbarungen, Verträge und Beschlüsse in ihrer jeweils geltenden Fassung. Weicht ein Hinweis der Software vom geltenden Regelwerk ab, geht das Regelwerk vor.

(4) Angesetzt werden dürfen ausschließlich Leistungen, die tatsächlich erbracht und ordnungsgemäß dokumentiert worden sind. Ob dies der Fall ist, prüft die Software nicht und kann sie nicht prüfen.

(5) Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung, eine Honorarkürzung, ein Regress oder eine berufs-, disziplinar- oder strafrechtliche Maßnahme, die auf einer Abrechnungsentscheidung des Kunden beruht, begründet keinen Anspruch gegen den Anbieter. Die gesetzliche Haftung des Anbieters und die Haftungsregelung des jeweiligen Vertrags bleiben unberührt.

§ 7 Preise und Zahlung

(1) Die Vergütung richtet sich nach der bei Vertragsschluss geltenden Preisliste. Sie wird je Betriebsstättennummer (BSNR) und lizenzierter LANR berechnet:

  • LANR 1 bis 3 je 179,00 EUR im Monat
  • ab der vierten LANR je 22,00 EUR im Monat.

Für jede weitere BSNR beginnt die Staffel neu.

(1a) Die veröffentlichten Listenpreise gelten für Bestellungen bis einschließlich zehn lizenzierter LANR je Kunde. Darüber hinaus erfolgt die Preisbildung auf Anfrage; maßgeblich ist dann das dem Kunden vor Vertragsschluss unterbreitete individuelle Angebot. § 305b BGB bleibt unberührt.

(2) Alle Preise verstehen sich brutto einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2a) Änderung der Umsatzsteuer. Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, ändert sich der Bruttopreis entsprechend, ohne dass sich der Nettopreis ändert. Die Betreiberin teilt dies vor dem Wirksamwerden in Textform mit. Diese gesetzlich veranlasste Anpassung ist keine Entgeltänderung im Sinne des § 8 und löst kein Kündigungsrecht aus.

(3) Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus über den Zahlungsdienstleister Stripe. Rechnungen werden elektronisch bereitgestellt.

(4) Änderungen des Lizenzumfangs. Die Aufnahme einer weiteren LANR wird sofort wirksam und ab dem Zeitpunkt der Freischaltung anteilig berechnet. Eine einzelne LANR kann zum Monatsende abgemeldet werden; eine Erstattung bereits gezahlter Entgelte für den laufenden Monat erfolgt nicht.

(5) Zahlungsverzug. Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil des Entgelts in Verzug, darf die Betreiberin nach Ankündigung in Textform und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist die Lizenz sperren. Die Entgeltpflicht bleibt von der Sperre unberührt.

(6) Der Kunde schuldet im Verzugsfall Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie den Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung. Kosten, die der Betreiberin durch eine vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift oder eine fehlgeschlagene Zahlung entstehen, trägt der Kunde in tatsächlicher Höhe; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Die Betreiberin kann vor Vertragsschluss und bei einer Erhöhung der lizenzierten LANR eine Bonitätsauskunft einholen und den Vertragsschluss oder die Erhöhung bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit ablehnen oder von einer Vorauszahlung abhängig machen.

§ 8 Änderung der Entgelte

(1) Die Betreiberin kann dem Kunden für künftige Abrechnungszeiträume eine Änderung des Entgelts anbieten. Die Änderung tritt nicht durch einseitige Bestimmung der Betreiberin ein, sondern nach dem Verfahren des Absatzes 2.

(2) Änderungskündigung. Die Betreiberin unterbreitet das Angebot in Textform und benennt darin das neue Entgelt und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens. Wirksamkeitszeitpunkt ist stets der erste Tag eines Kalendermonats; zwischen dem Zugang der Mitteilung und diesem Zeitpunkt liegen mindestens sechs Wochen. Sie verbindet das Angebot mit der Kündigung des Vertrags zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens für den Fall, dass der Kunde das Angebot nicht annimmt. Nimmt der Kunde das Angebot an oder widerspricht er ihm nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform, wird der Vertrag ab diesem Zeitpunkt zum neuen Entgelt fortgesetzt. Widerspricht er fristgerecht, endet der Vertrag mit Ablauf des Tages vor dem Wirksamwerden; eine Fortsetzung zum bisherigen Entgelt findet nicht statt. Auf die Wirkung des Schweigens, auf die Frist und auf die Beendigungsfolge weist die Betreiberin in der Mitteilung gesondert hin.

(3) Ein zusätzliches außerordentliches Kündigungsrecht wird nicht begründet und ist nicht erforderlich. Der Widerspruch nach Absatz 2 beendet den Vertrag bereits selbst zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens; der Kunde muss dafür keine Kündigungsfrist einhalten und ist deshalb auf ein Sonderkündigungsrecht nicht angewiesen. Die Betreiberin könnte den Vertrag mit der ordentlichen Frist nach § 12 Abs. 1 auch schlicht kündigen. Der Kunde steht durch die Änderungskündigung damit nie schlechter als bei einer schlichten Kündigung — sie gibt ihm zusätzlich die Möglichkeit, den Vertrag fortzusetzen.

(4) Für einen bereits begonnenen und für bereits bezahlte Abrechnungszeiträume wirkt eine Änderung nicht. Keine Entgeltänderung im Sinne dieses Paragrafen sind Änderungen, die sich aus einer vom Kunden veranlassten Änderung der Zahl der lizenzierten LANR oder BSNR (§ 7 Abs. 4) oder aus der gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 7 Abs. 2a) ergeben.

(5) Zusatzmodule. Die Betreiberin kann optionale, gesondert vergütungspflichtige Zusatzmodule anbieten. Ihre Nutzung setzt eine gesonderte Bestellung des Kunden voraus; eine automatische Zubuchung findet nicht statt. Die Betreiberin kann Funktionen, die bislang im Abonnementpreis enthalten waren, künftig als gesondert vergütungspflichtiges Zusatzmodul führen. Sie teilt dies mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform mit und benennt die betroffene Funktion, den Preis des Moduls und den Zeitpunkt; Wirksamkeitszeitpunkt ist stets der erste Tag eines Kalendermonats. Bestellt der Kunde das Modul nicht und kündigt er nicht, steht ihm die betroffene Funktion ab dem mitgeteilten Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung; der Vertrag wird im Übrigen unverändert fortgeführt. Die Kernfunktion der Software — die Prüfung der Abrechnung auf Lücken und Auffälligkeiten — bleibt stets im Abonnementpreis enthalten.

(6) Für Änderungen dieser AGB gilt § 13.

§ 9 Mängelansprüche

(1) Auf die zeitlich befristete Überlassung der Software findet Mietrecht Anwendung.

(2) Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

(3) Rügeobliegenheit nur bei Kaufleuten. Ist der Kunde Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel unverzüglich nach Überlassung, spätestens binnen zehn Werktagen, in Textform anzuzeigen; § 377 HGB bleibt unberührt. Für Kunden, die keine Kaufleute sind — insbesondere freiberufliche Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts — gilt keine Rügeobliegenheit; für sie gelten allein die gesetzlichen Regelungen.

(3a) Anzeige. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich und nachvollziehbar in Textform an. Diese Obliegenheit gilt unabhängig von der Kaufmannseigenschaft und lässt Absatz 3 unberührt. Die Betreiberin beseitigt Mängel innerhalb angemessener Frist; die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Fehlschlagen bleiben unberührt.

(4) Ein Mangel liegt nicht vor, soweit die Beanstandung auf unrichtigen oder unvollständigen Daten Dritter (§ 4 Abs. 4), auf einer veralteten Programm- oder Regelwerksfassung (§ 5 Abs. 3) oder auf einer Nutzung außerhalb der Systemvoraussetzungen beruht.

§ 10 Haftung

(1) Die Betreiberin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf — haftet die Betreiberin der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die Summe der in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlten Entgelte.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Für den Verlust von Daten haftet die Betreiberin nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden (§ 5 Abs. 2) für die Wiederherstellung entstanden wäre.

(5) Unentgeltliche Überlassung. Bei unentgeltlicher Überlassung, insbesondere während der Demo-Phase, haftet die Betreiberin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des Absatzes 1.

(6) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1; hierfür gelten die gesetzlichen Fristen.

(7) § 6 bleibt unberührt.

§ 11 Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Patientendaten, die im Praxisverwaltungssystem des Kunden verarbeitet werden, ist der Kunde Verantwortlicher.

(2) Auftragsverarbeitung. Soweit die Betreiberin oder die von ihr beauftragte Support-Organisation im Rahmen von Support oder Fernwartung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhalten kann, schließen die Parteien den Auftragsverarbeitungsvertrag avv-kundenpraxis-support.md. Er wird mit dem Hauptvertrag Vertragsbestandteil; einer gesonderten Unterzeichnung bedarf es nicht.

(3) Telemetrie. Die Software übermittelt an den Lizenzserver der Betreiberin Lizenz-, Installations-, Versions- und Statusdaten sowie technische Nutzungskennzahlen ohne Personen- oder Patientenbezug. Patientendaten werden nicht übermittelt. Einzelheiten und Löschfristen ergeben sich aus dem Datenschutz-Dossier der Betreiberin.

§ 12 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Parteien zum Ende des auf den Zugang der Kündigung folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Eine bis zum letzten Tag eines Monats zugegangene Kündigung beendet den Vertrag damit zum Ende des Folgemonats. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht.

(2) Einzelne LANR können nach § 7 Abs. 4 gesondert abgemeldet werden.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Betreiberin insbesondere vor, wenn der Kunde die Lizenzprüfung umgeht, die Software vertragswidrig Dritten zugänglich macht, trotz Abmahnung schwerwiegend gegen § 5 verstößt oder mit dem Entgelt für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume in Verzug ist. Die Änderungskündigung nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform.

(5) Nach Vertragsende. Mit Vertragsende erlischt das Nutzungsrecht. Der Kunde deinstalliert die Software und löscht verbliebene Programmkopien. Die vom Kunden erhobenen Daten verbleiben in seinem System; ein Datenexport durch die Betreiberin ist nicht erforderlich, weil die Daten das System des Kunden nicht verlassen.

§ 13 Änderungen dieser AGB

(1) Die Betreiberin kann diese AGB ändern, wenn dies wegen einer Änderung der Rechtslage, einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, einer Änderung des Leistungsangebots oder wegen einer sonstigen gleichwertigen Störung des Vertragsgefüges erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

(2) Die Änderung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gilt die Änderung als angenommen; hierauf und auf die Bedeutung des Schweigens weist die Betreiberin in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Vertrag mit der ordentlichen Frist kündigen.

(3) Von diesem Änderungsrecht ausgenommen sind die Hauptleistungspflichten der Parteien, das Entgelt und die Haftungsregelungen dieser AGB. Änderungen dieser Punkte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden oder gelten nur für Verträge, die nach der Änderung geschlossen werden; für das Entgelt gilt zusätzlich § 8.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Rangfolge der Dokumente. Eine pauschale Gesamtrangfolge besteht nicht. Es gilt: (i) In Datenschutzfragen geht der AVV (avv-kundenpraxis-support.md) allen anderen Dokumenten vor — auch der Bestellung. (ii) In allen übrigen Regelungsbereichen gilt diese Reihenfolge: Bestellung/Auftragsbestätigung → diese AGB → Lizenzvertrag. (iii) Regelungen des Lizenzvertrags zu Fernzugriff, Auftragsverarbeitung und Support, die dem AVV oder diesen AGB widersprechen, treten zurück.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Gerichtsstand. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der Betreiberin (§ 38 Abs. 1 ZPO). Für alle übrigen Kunden gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(4) Erklärungen nach diesen AGB bedürfen der Textform, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist; das gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Der Kunde hält eine gültige E-Mail-Adresse für den Empfang solcher Erklärungen bereit und teilt Änderungen unverzüglich mit. Erklärungen an die zuletzt mitgeteilte Adresse gelten als zugegangen, sobald der Kunde sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Vertragssprache ist Deutsch.

(5) Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(6) Abtretung und Vertragsübertragung. Die Betreiberin darf Forderungen aus diesem Vertrag abtreten. Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Betreiberin in Textform auf einen Dritten übertragen; die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Überträgt die Betreiberin den Vertrag insgesamt auf einen Dritten, unterrichtet sie den Kunden mindestens sechs Wochen vorher in Textform; der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt des Übergangs kündigen.

(7) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

(8) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

(9) Der Kunde unterrichtet die Betreiberin unverzüglich in Textform, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder wenn in die von ihm im Rahmen dieses Vertrags genutzten Rechte vollstreckt wird.

(10) Referenznennung. Die Betreiberin darf den Namen und das Logo des Kunden zur Referenz auf ihrer Website und in Vertriebsunterlagen nennen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen; die Betreiberin stellt die Nutzung dann innerhalb angemessener Frist ein. Angaben zu Patientinnen und Patienten, zu Beschäftigten des Kunden oder zu Inhalten seiner Abrechnung werden dabei nicht verwendet.

Fassung 1.00 · Stand: 11.08.2026

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